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   BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72   

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https://dejure.org/1974,1134
BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72 (https://dejure.org/1974,1134)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1974 - III ZR 53/72 (https://dejure.org/1974,1134)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 (https://dejure.org/1974,1134)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einwilligung in die Rücknahme eines Teils der hinterlegten Entschädigungssumme - Anspruch auf Enteignungsentschädigung in Höhe des vollen Wertes der abgetretenen Grundflächen - Vorliegen eines angemessenen Kaufangebotes oder Entschädigungsangebotes zur Abwendung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BauGB § 95
    Angemessenheit eines Entschädigungsangebots

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 157
  • MDR 1975, 212
  • WM 1975, 12
  • DVBl 1976, 161
  • BauR 1975, 117
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.06.1965 - III ZR 8/64

    Enteignungsentschädigung. Bewertungsstichtag

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Auf die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann eine von der Enteignungsbehörde objektiv zu niedrig festgesetzte und den Betroffenen angebotene Enteignungsentschädigung dennoch als angemessenes Angebot anzusehen ist (vgl. BGHZ 61, 240, 246; 44, 52, 55), braucht in dem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

    Daß ein derartiges Angebot nach der Rechtsprechung des Senats nicht abgelehnt werden darf, hat seinen Grund darin, daß der Enteignungsbegünstigte nicht nur eine Teilleistung, sondern die gesamte von ihm als geschuldet angesehene Leistung erbringen will (vgl. BGHZ 61, 240, 245 f; 44, 52, 58, 59; BGH NJW 1967, 2011, 2012).

    Unwesentliche Verzögerungen bei der Auszahlung der Enteignungsentschädigung hat der Betroffene nach der Rechtsprechung des Senats selbst in Zeiten schwankender Grundstückspreise hinzunehmen (BGHZ 44, 52, 55; 40, 87, 89).

  • BGH, 27.09.1973 - III ZR 131/71

    Abrücken des Begünstigten von seinem Angebot im Enteignungsverfahren; Ablehnung

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Auf die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, wann eine von der Enteignungsbehörde objektiv zu niedrig festgesetzte und den Betroffenen angebotene Enteignungsentschädigung dennoch als angemessenes Angebot anzusehen ist (vgl. BGHZ 61, 240, 246; 44, 52, 55), braucht in dem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.

    Daß ein derartiges Angebot nach der Rechtsprechung des Senats nicht abgelehnt werden darf, hat seinen Grund darin, daß der Enteignungsbegünstigte nicht nur eine Teilleistung, sondern die gesamte von ihm als geschuldet angesehene Leistung erbringen will (vgl. BGHZ 61, 240, 245 f; 44, 52, 58, 59; BGH NJW 1967, 2011, 2012).

  • BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Das folgt aus Sinn und Zweck der Entschädigungsleistung: Die bei freihändigem Erwerb aufgrund des Übernahmeangebots zu erbringende Leistung soll es dem Betroffenen in gleicher Weise wie die Enteignungsentschädigung ermöglichen, sich - bildhaft gesprochen - eine der weggegebenen gleichwertige Sache als Ausgleich zu beschaffen (BGH NJW 1966, 497 und BGHZ 39, 198, 200 m.w.Nw.); die Entschädigung soll, wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 59, 250, 258/9), das dem Betroffenen Genommene wertmäßig "aufwiegen".
  • BGH, 27.06.1966 - III ZR 202/65

    Höhe des Angebots für den freihändigen Erwerb eines Grundstücks vor dessen

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Das Angebot des Entschädigungsbegünstigten zum freihändigen Erwerb ist in Bezug auf die Entschädigungshöhe angemessen, wenn der gebotene Übernahmebetrag in etwa der andernfalls geschuldeten Enteignungsentschädigung entspricht (BGH NJW 1966, 2012, 2013 zu § 87 Abs. 2 Nr. 2 BBauG und Senatsurteil vom 9. November 1967 - III ZR 192/65 zu § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG; Schütz/Frohberg, BBauG, 3. Aufl. § 87 V 3 d).
  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Das folgt aus Sinn und Zweck der Entschädigungsleistung: Die bei freihändigem Erwerb aufgrund des Übernahmeangebots zu erbringende Leistung soll es dem Betroffenen in gleicher Weise wie die Enteignungsentschädigung ermöglichen, sich - bildhaft gesprochen - eine der weggegebenen gleichwertige Sache als Ausgleich zu beschaffen (BGH NJW 1966, 497 und BGHZ 39, 198, 200 m.w.Nw.); die Entschädigung soll, wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 59, 250, 258/9), das dem Betroffenen Genommene wertmäßig "aufwiegen".
  • BGH, 08.04.1965 - III ZR 60/64

    Voraussetzungen für die gesonderte Entschädigung der Nebenberechtigten nach § 97

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bestimmung der Qualität derenteigneten Grundflächen auf den Zeitpunkt der Besitzeinweisung abgestellt (15. November 1965), die Grundstückspreise jedoch nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsbeschlusses (19. Januar 1970) ermittelt (vgl. BGHZ 43, 300, 305/6 m.w.Nw.).
  • BGH, 29.11.1965 - III ZR 34/64

    Höhe der Entschädigung nach Grundstücksenteignung - Niedriger Quadratmeterpreis

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Das folgt aus Sinn und Zweck der Entschädigungsleistung: Die bei freihändigem Erwerb aufgrund des Übernahmeangebots zu erbringende Leistung soll es dem Betroffenen in gleicher Weise wie die Enteignungsentschädigung ermöglichen, sich - bildhaft gesprochen - eine der weggegebenen gleichwertige Sache als Ausgleich zu beschaffen (BGH NJW 1966, 497 und BGHZ 39, 198, 200 m.w.Nw.); die Entschädigung soll, wie der Senat an anderer Stelle ausgeführt hat (BGHZ 59, 250, 258/9), das dem Betroffenen Genommene wertmäßig "aufwiegen".
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 145/66

    Teilleistung i.S. von § 266 BGB hinsichtlich einer Enteignungsentschädigung

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Daß ein derartiges Angebot nach der Rechtsprechung des Senats nicht abgelehnt werden darf, hat seinen Grund darin, daß der Enteignungsbegünstigte nicht nur eine Teilleistung, sondern die gesamte von ihm als geschuldet angesehene Leistung erbringen will (vgl. BGHZ 61, 240, 245 f; 44, 52, 58, 59; BGH NJW 1967, 2011, 2012).
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 166/61

    Zeitpunkt und Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Unwesentliche Verzögerungen bei der Auszahlung der Enteignungsentschädigung hat der Betroffene nach der Rechtsprechung des Senats selbst in Zeiten schwankender Grundstückspreise hinzunehmen (BGHZ 44, 52, 55; 40, 87, 89).
  • BGH, 29.04.1971 - III ZR 144/70

    Anwendbarkeit des § 95 Abs. 2 BBauG; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der

    Auszug aus BGH, 17.10.1974 - III ZR 53/72
    Dabei kann dahinstehen, ob das Anerbieten vom 27. Juni 1966 überhaupt zur Abwendung der Enteignung dienen sollte und ob es weiterhin diesen Zweck noch erfüllen konnte, nachdem das Enteignungsverfahren bereits eingeleitet worden war (so offengelassen für § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG in der Entscheidung des Senats in WM 1971, 946, 947).
  • BGH, 09.11.1967 - III ZR 192/65

    Rechtsmittelbefugnis des Enteignungsantragstellers im Verfahren auf gerichtliche

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 83/85

    Umfang der Entschädigung eines Gestein abbauenden Betriebes

    Das Angebot hatte daher (anders als im Falle des Senatsurteils vom 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 = NJW 1975, 157 [BGH 17.10.1974 - III ZR 53/72]) auch nicht lediglich eine Abschlagszahlung zum Inhalt.
  • BGH, 24.03.1977 - III ZR 32/75

    Voraussetzung einer Enteignung

    Doch bleiben gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 LEnteigG bei der Festsetzung der Entschädigung diejenigen Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat (vgl. dazu BGH WM 1975, 12).

    Erfolglos bleiben muß auch die von der Revision unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 (= WM 1975, 12) in der Verhandlung vorgetragene Rüge, das Angebot der Stadt sei nicht als angemessen zu werten, weil es nur zu 90 % des Kaufpreises eine sofortige Auszahlung vorgeschlagen habe, der restliche Kaufpreis aber erst nach einer - zeitlich nicht festgelegten - Vermessung der übernommenen Fläche habe geleistet werden sollen.

  • BGH, 22.09.1988 - III ZR 161/85

    Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Dabei geht es um einen allgemeinen enteignungsrechtlichen Grundsatz, der auch außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen (z.B. § 95 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) zum Zuge kommt (Senatsurteil vom 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 = WM 1975, 12).

    Zwar hat der Senat diese Frage zunächst offengelassen (vgl. Urteile vom 29. April 1971 - III ZR 144/80 = WM 1971, 946, 947 und vom 17. Oktober 1976 - III ZR 53/72 = WM 1975, 12, 13 beide m.w.Nachw.), er ist jedoch schon im Urteil vom 24. März 1977 (III ZR 32/75 = WM 1977, 627, 629) davon ausgegangen, daß selbst ein nach Einleitung des Enteignungsverfahrens abgegebenes angemessenes Angebot die Preisverhältnisse festschreiben kann (ebenso: Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 2. Aufl. § 95 Rn. 6; Ernst/Zinkahn/Bielenberg BauGB § 95 Rn. 83; Aust/Jacobs Enteignungsentschädigung 2. Aufl. S. 16; Kreft WM 1982 Sonderbeilage Nr. 7 S. 16; Krohn Berliner Kommentar BauGB § 95 Rn. 13; a.A. Geizer/Busse Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff 2. Aufl. Rn. 153).

  • BGH, 24.01.1980 - III ZR 26/78

    Voraussetzungen der Sperrwirkung eines Kaufangebots

    Doch bleiben gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960 bei der Festsetzung der Entschädigung diejenigen Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat (zur Angemessenheit des Angebots vgl. BGH WM 1975, 12 = NJW 1975, 157 [BGH 17.10.1974 - III ZR 53/72]; WM 1977, 627 = DVBl. 1978, 59).

    Für das weitere Verfahren ist zu beachten, daß eine preisfixierende Wirkung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 BBauG 1960 nur angenommen werden kann, wenn sich das Angebot vom Februar 1973 als angemessen erweisen sollte (vgl. dazu BGH NJW 1963, 1916 und 1966, 2012 sowie WM 1975, 12).

  • BGH, 01.03.1984 - III ZR 197/82

    Voraussetzungen der Enteignung

    Die Höhe des Angebots braucht nur in etwa der Höhe der geschuldeten Enteignungsentschädigung zu entsprechen (Senatsurteile vom 27. Juni 1966 - III ZR 202/65 = NJW 1966, 2012 = LM § 87 BBauG Nr. 1, vom 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 = NJW 1975, 157 und vom 16. Dezember 1982 aaO.).
  • BGH, 19.06.1986 - III ZR 22/85

    Bestimmung des Stichtags für die noch festzusetzende Enteignungsentschädigung bei

    Doch bleiben gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 3 BBauG bei der Festsetzung der Entschädigung diejenigen Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätten annehmen können, es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 = WM 1975, 12).
  • BGH, 12.06.1975 - III ZR 127/72

    Festsetzungsverfahren für Entschädigungen nach § 9 Abs. 9 FStrG

    Wie der Senat in dem Urteil vom 17. Oktober 1974 (III ZR 53/72, WM 1975 S. 12, 14) zum Ausdruck gebracht hat, ist eine solche einseitige Risikoverteilung zu Lasten eines Betroffenen auch deshalb nicht angemessen, weil der Enteignungsbegünstigte es regelmäßig in der Hand hat, durch eine möglichst genaue Planung die Differenzen zwischen der voraussichtlich notwendigen und der tatsächlich benötigten Fläche gering zu halten.
  • BGH, 19.12.1985 - III ZR 96/85

    Nichtannahme der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetungen zur

    Schon das Angebot einer Abschlagszahlung von 80 % des angemessenen Betrages - hier war der Prozentsatz erheblich geringer - läßt die preisfestschreibende Wirkung entfallen (Senatsurteil v. 17. Oktober 1974 - III ZR 53/72 = NJW 1975, 157 [BGH 17.10.1974 - III ZR 53/72] = LM Art. 14 [Eb] GG Nr. 23/24).
  • BFH, 01.07.1975 - II R 21/66

    Vermeidung der Enteignung - Grundstückstauschvertrag - Ausnahme von Besteuerung

    Denn die bei freihändigem Erwerb auf Grund eines Übernahmeangebots zu erbringende Leistung soll es dem Betroffenen in gleicher Weise wie die Enteignungsentschädigung ermöglichen, sich -- bildhaft gesprochen -- eine der weggegebenen gleichartige Sache als Ausgleich zu beschaffen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1974 III ZR 53/72, Neue Juristische Wochenschrift 1975 S, 157).
  • BGH, 22.06.1978 - III ZR 172/76

    Höhe einer Enteignungsentschädigung - Anspruch auf Entschädigung für

    Doch bleiben gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 LEnteigG bei der Festsetzung der Entschädigung diejenigen Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Eigentümer zur Vermeidung der Enteignung ein Kauf- oder Tauschangebot des Antragstellers mit angemessenen Bedingungen hätte annehmen können, es sei denn, daß der Eigentümer Kapital oder Arbeit für sie aufgewendet hat (vgl. dazu BGH WM 1975, 12).
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